Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragsnehmers (S/CONSEPT) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftragsgebers (AG) haben keine Gültigkeit.

2. Angebote und Aufträge

2.1 Alle Angebote von S/CONSEPT sind freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn S/CONSEPT auf eine Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

2.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Form.

2.3 Alle in dem Angebot und in den Zeichnungen gemachten Angaben gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind.

2.4 Wenn sich aus Gründen, die von S/CONSEPT nicht zu vertreten sind, der Leistungsinhalt gegenüber der bei uns bestätigen Bestellung ändert, so werden die sich aus den Änderungen ergebenden Mehrkosten gesondert berechnet.

2.5 Tritt der AG aus von ihm zu vertretenden Gründen von seiner Bestellung zurück, so berechnet S/CONSEPT unbeschadet des Nachweises höherer tatsächlicher Kosten einen Betrag in Höhe von 15 % der Auftragssumme, sofern nicht der AG einen niedrigeren Schaden nachweist.

2.6 Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Designs, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Angebotsunterlagen verbleibt bei S/CONSEPT. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.7 S/CONSEPT ist berechtigt, nach ihrem Ermessen Subunternehmer mit der Ausführung des Auftrags zu betrauen.

2.8 Sonderanfertigungen von Werkzeugen oder Werbedrucken (Siebe/Klischees) werden gegen Nachweis dem AG weiterberechnet, sie verbleiben jedoch im Eigentum von S/CONSEPT. S/CONSEPT verpflichtet sich, die Sonderanfertigungen nur mit Genehmigung des AG für Dritte zu verwenden.

3. Preise

3.1 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Porto, Verpackung und Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

3.2 Die Preise sind aufgrund der bei der Angebotsabgabe gültigen Materialkosten, Löhne, Frachten, gesetzlichen Sozialaufwendungen etc. gebildet. Sofern in diesen Preisanteilen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss bis zur Erledigung des Auftrages Änderungen eintreten sollten, ist S/CONSEPT berechtigt, bei der Schlussabrechnung ihre Preise entsprechend zu berichtigen.

3.3 Alle Preise sind Nettopreise, die Umsatzsteuer wird nach dem jeweils gesetzlichen gültigen Satz besonders berechnet, soweit ein Auftrag nicht im Einzelfall umsatzsteuerfrei ist (z.B. bei Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen und Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des AG).

4. Zahlungen

4.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind Zahlungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang der Rechnung ohne Abzug fällig. S/CONSEPT ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

4.2 Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht für S/CONSEPT nicht.

4.3 Im Falle des Verzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des AG gefährdet – das ist insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses der Fall – so steht S/CONSEPT das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem AG geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.

4.5 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist dem AG nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen gestattet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der gesamten laufenden Geschäftsverbindung ausstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum von S/CONSEPT. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Der AG darf die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter veräußern, zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Insbesondere ist jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter und ohne Zustimmung von S/CONSEPT ausgeschlossen.

5.2 Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware durch den AG erfolgt stets für S/CONSEPT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum bzw. Miteigentum von S/CONSEPT durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf S/CONSEPT übergeht. Der AG verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von S/CONSEPT unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.

5.3 Der AG tritt hiermit sämtliche aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund – Vergütungsansprüche, Versicherung, unerlaubte Handlung – bezüglich der im Eigentum bzw. Miteigentum von S/CONSEPT stehenden Waren entstehenden Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – mit Nebenrechten im Voraus an S/CONSEPT ab. S/CONSEPT verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einzuziehen. Der AG ist allerdings verpflichtet, S/CONSEPT auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der AG ist des Weiteren verpflichtet, alle im Zusammenhang mit § 402 BGB erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung und Erlangung der Rechte von S/CONSEPT zu treffen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der AG berechtigt, die Forderungen selbst treuhänderisch einzuziehen.

5.4 S/CONSEPT ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn sich der AG in Verzug befindet oder wenn S/CONSEPT Anlass zu der Annahme hat, dass die Erfüllung seiner Forderungen durch den AG gefährdet ist. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Ware kann S/CONSEPT unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen.

5.5 Der AG hat S/CONSEPT von allen Zugriffen Dritter auf die im Eigentum von S/CONSEPT stehende Ware oder die an S/CONSEPT abgetretenen Forderungen – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – und von allen an diesen Gegenständen evtl. eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten.

5.6 Der AG ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren – verpflichtet, die S/CONSEPT durch einen Verstoß gegen die dem AG obliegenden Verpflichtungen oder durch notwendig werdende Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von S/CONSEPT um mehr als 20 %, so gibt sie nach seiner Wahl auf Verlangen des AG Sicherheiten frei. Der AG ist verpflichtet, die im Eigentum bzw. Miteigentum von S/CONSEPT stehende Ware auf seine Kosten zugunsten von S/CONSEPT ausreichend gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der AG tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an S/CONSEPT ab.

6. Lieferfristen, Verzugsschaden

6.1 Im Angebot enthaltenen Lieferfristen sind nur annähernd und nicht verbindlich. Verbindlich sind nur ausdrücklich schriftlich bestätigte Lieferfristen und Termine. Die Einhaltung einer als verbindlich bezeichneten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher erforderlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Informationen etc. voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft angezeigt ist.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich ohne weiteres angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern sowie generell beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von S/CONSEPT liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind. Hat die Behinderung länger als 4 Wochen gedauert und wird dem AG auf Anfrage nicht unverzüglich die Versandbereitschaft von S/CONSEPT mitgeteilt, so kann der AG unter einer Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. S/CONSEPT ist bei einer länger als 4 Wochen andauernden Behinderung ebenfalls berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des AG sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit S/CONSEPT kein Verschulden trifft.

6.3 Gerät S/CONSEPT in Verzug, so hat ihr der AG eine angemessene Nachfrist, die 6 Wochen nicht unterschreiten darf, zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet wurde.

6.4 Ein Ersatz des Verzugsschadens des AG einschließlich Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn ist – bei nur leichter Fahrlässigkeit von S/CONSEPT – ausgeschlossen.

7. Verpflichtung und Leistung des AG

7.1 Der AG ist dafür verantwortlich, dass die ihm obliegenden Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten, rechtzeitig und vollständig getroffen werden. Treten zwischen Angebotsabgabe und Ausführung wesentliche Erschwernisse für die Abwicklung des Auftrags ein, so ist der S/CONSEPT berechtigt, gegen Nachweis einen angemessenen an den Erschwernissen orientierten Aufpreis zu fordern.

7.2 Mehr-, Minderliefermengen von bis zu 10% sind technisch bedingt nicht vermeidbar.

8. Gefahrenübergang und Abnahme

8.1 Bei allen Lieferungen, die nicht vom AG abgeholt werden, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch bei Verlassen des Auslieferungslagers auf den AG über, ansonsten mit der Meldung der Versandbereitschaft. Bei Versendung werden die Transport- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt. S/CONSEPT ist berechtigt, das ihr jeweils am günstigsten erscheinende Transportmittel zu wählen, es sei denn, der AG verlangt ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart. Zur Einholung von Vergleichsangeboten ist S/CONSEPT nicht verpflichtet.

8.2 Im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, reist die Ware auf Kosten und Gefahr des AG, der die gleiche Versendungsart zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war, und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist S/CONSEPT nur auf ausdrückliches Verlangen des AG verpflichtet. Etwaige Transportbeschädigungen oder Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung von dem AG bzw. dessen Beauftragten schriftlich angegeben werden. Trifft eine entsprechende schriftliche Mitteilung nicht spätestens innerhalb einer Woche bei S/CONSEPT ein, so gilt die Ware als einwandfrei abgenommen.

8.3 Auf Verlangen sind vom AG auch Teillieferungen abzunehmen. Die übrigen Bestimmungen gelten entsprechend.

8.4 Gerät der AG mit der Abnahme am Erfüllungsort in Verzug, ruft er sie nicht innerhalb der vereinbarten – falls eine Vereinbarung nicht erfolgt ist, innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist seit Meldung der Versandbereitschaft – ab oder verzögert sich die Versendung in sonstiger Weise aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann S/CONSEPT die dadurch entstandenen Mehrkosten verlangen. S/CONSEPT ist unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen und darüber hinaus entweder den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des AG einzulagern, wobei dieser die tatsächlich entstandenen Kosten hierfür zu ersetzen hat Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8.5 S/CONSEPT ist darüber hinaus bei nicht erfolgter Abnahme unter den weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

8.6 Verlangt S/CONSEPT Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 15 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn S/CONSEPT einen höheren oder der AG einen geringeren Schaden nachweist.

9. Gewährleistung

9.1 Der AG hat die gelieferte Ware sofort nach Eingang auf seine Kosten zu untersuchen und S/CONSEPT alle offensichtlichen Mängel und aus dem Lieferschein nicht hervorgehenden Unvollständigkeiten unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Fehlmengen, die über die in § 7 Abs. 2 genannten Grenzen hinausgehen, werden nachgeliefert.

9.2 Im Gewährleistungsfalle beschränken sich die Rechte des AG auf Nachbesserung oder kostenfreie Ersatzlieferung – wobei das Wahlrecht S/CONSEPT zusteht – gegen Rückgabe der beanstandeten Lieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 8) zu laufen. Bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der AG berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder nachseiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dieses Recht steht dem AG auch im Falle schuldhaft versäumter Nachbesserung durch S/CONSEPT zu.

9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der AG Änderungen und Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von S/CONSEPT eigenhändig vorgenommen oder veranlasst hat.

9.4 Damit sind die Ansprüche des AG aufgrund von fehlerhaften Lieferungen abschließend geregelt. Schadensersatzansprüche des AG aufgrund Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden hiervon nicht berührt.

9.5 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar. § 478 BGB bleibt jedoch unberührt.

9.6 Aus technischen Gründen können Materialien, Oberflächen und Druckfarben Farb-und Strukturabweichungen gegenüber Layouts und Papiervorlagen aufweisen, insbesondere bei anderem Untergrund und anderen Lichtverhältnissen. Insoweit wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

10. Haftung

10.1 S/CONSEPT haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, das Verschulden betreffe eine Kardinalpflicht (wesentliche Vertragspflichten, die aufgrund des jeweiligen Vertrages von S/CONSEPT oder AG geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind) von S/CONSEPT.

10.2 Stellt der AG Zeichnungen oder Muster zur Verfügung, nach denen der Auftrag weisungsgebunden ausgeführt wurde, so beschränkt sich die Haftung und Gewährleistung ausschließlich auf das verwendete Material und dessen Verarbeitung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10.3 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt jeweils nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Sonstiges

11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen sowie Gerichtstand ist Karlsruhe.

11.2 Bestellungen und Lieferungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch soweit die Geschäfte im Ausland getätigt werden. Das UN-Kaufrecht gemäß Wiener Übereinkommen vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.